Freitag, 26. September 2025
Vorbereitung auf das Fest des Heiliger Franz von Assisi

Der Heilige Franziskus empfängt die Wundmale - El Greco (1541-1614) - Öl auf Leinwand - Nationalgallerie Irland
Novene vom 25. September bis 3. Oktober, Festtag 4. Oktober
Vom 25. September bis zum 3. Oktober beten wir in unseren Gottesdiensten die Novene zum heiligen Franz von Assisi und die Gläubigen erhalten den ‚Reliquiensegen’ mit den Reliquien des heiligen Franz von Assisi, für die wir dankbar sind, sie in unserer Pfarrei zu haben.
Die Verehrung von Reliquien führ immer wieder zu Kontroversen, darum hier die einleitenden Worte aus dem Schreiben »INSTRUKTION "DIE RELIQUIEN IN DER KIRCHE: ECHTHEIT UND AUFBEWAHRUNG» der KONGREGATION FÜR DIE SELIG- UND HEILIGSPRECHUNGSPROZESSE:
EINLEITUNG
Die Reliquien haben in der Kirche immer besondere Verehrung und Aufmerksamkeit genossen, weil der für die Auferstehung bestimmte Leib der Seligen und Heiligen auf Erden der lebendige Tempel des Heiligen Geistes war und das Werkzeug ihrer Heiligkeit, die vom Apostolischen Stuhl durch ihre Selig- und Heiligsprechung anerkannt worden ist. Die Reliquien der Seligen und Heiligen dürfen nicht der Verehrung der Gläubigen ausgesetzt werden ohne die entsprechende Bestätigung der kirchlichen Autorität, die ihre Echtheit garantiert.
Traditionsgemäß werden als bedeutende Reliquien der Leib der Seligen und Heiligen oder die nennenswerten Teile der Körper selbst oder auch der gesamte Umfang der von ihrer Verbrennung stammenden Asche verstanden. Diesen Reliquien widmen die Diözesanbischöfe, die Eparchen und jene, die ihnen im Recht gleichgestellt sind, und die Kongregation für die Selig- und Heiligsprechungen eine spezielle Sorge und Aufsicht, um deren Aufbewahrung und Verehrung sicherzustellen und Missbrauch mit ihnen zu vermeiden. Sie müssen darum in entsprechenden versiegelten Urnen aufbewahrt und an Orten aufgestellt werden, die ihre Sicherheit gewährleisten, ihre Sakralität respektieren und ihrer Verehrung förderlich sind.
Als wenig bedeutende Reliquien sind kleine Fragmente des Leibes von Seligen und Heiligen zu betrachten oder auch Gegenstände, die in direktem Kontakt mit diesen Personen waren. Sie müssen möglichst in versiegelten Schaugefäßen verwahrt werden. Auf jeden Fall sind sie in religiöser Gesinnung aufzubewahren und zu ehren, wobei jede Form von Aberglaube oder Vermarktung zu vermeiden ist.
Gleiche Sorgfalt ist anzuwenden auch bei den sterblichen Überresten (exuviae) der Diener Gottes und der Verehrungswürdigen, deren Selig- und Heiligsprechungsverfahren am Laufen sind. Solange sie nicht zu den Ehren der Altäre durch die Selig- und Heiligsprechung erhoben wurden, dürfen ihre sterblichen Überreste keinerlei öffentliche Verehrung erfahren noch genießen sie jene Privilegien, die alleine dem Leib dessen reserviert sind, der selig oder heilig gesprochen worden ist.
Die vorliegende Instruktion ersetzt den Anhang der Instruktion Sanctorum Mater und wendet sich an die Diözesanbischöfe, die Eparchen und jene, die ihnen im Recht gleichgestellt sind, sowie an jene, die an den Prozeduren bezüglich der Reliquien der Seligen und Heiligen und der sterblichen Überreste der Diener Gottes und der Verehrungswürdigen beteiligt sind, um die Umsetzung dessen zu erleichtern, was bei einer so besonderen Materie erfordert ist.
In dieser Instruktion wird die kanonische Vorgehensweise vorgestellt, die bei der Verifizierung der Echtheit der Reliquien und der sterblichen Überreste einzuhalten ist, bei der Sicherstellung ihrer Aufbewahrung und bei der Förderung der Verehrung der Reliquien durch mögliche spezifische Maßnahmen: kanonische Rekognoszierung, Entnahme von Fragmenten und Aufbereitung von Reliquien, Überführung der Urne und Weitergabe der Reliquien. Es wird ferner dargelegt, was zum Erhalt der Zustimmung der Kongregation für die Selig- und Heiligsprechung notwendig ist, um die Maßnahmen durchzuführen, und die Verfahrensweise für die Pilgerschaft der Reliquien.